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Trotz Mindestlohn zeigt sich die Beschäftigung im Friseurgewerbe bislang stabil

Datum 11.03.2020

Im Jahr 2013 wurde im deutschen Friseurgewerbe ein branchenweiter Mindestlohn eingeführt. In der Folge stiegen die Durchschnittslöhne der dort Beschäftigten deutlich. Da die Arbeitgeber überwiegend in der Lage waren, die höheren Lohnkosten auf die Preise abzuwälzen, konnten größere Beschäftigungsverluste bislang vermieden werden.

Im Januar 2020 jährte sich die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutsch­land zum fünften Mal. Vor seiner Einführung war heftig umstritten, welche Effekte der Mindestlohn auf die Beschäftigung haben würde. Einige Prognosen sagten große Beschäftigungs­verluste voraus. Studien zu den Beschäftigungswirkungen nach der Einführung des Mindestlohns haben diese Befürchtungen jedoch größtenteils nicht bestätigt.

Schon vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 gab es in Deutschland branchenspezifische Mindestlöhne für einzelne Sektoren und Berufsgruppen. So wurden ab Ende der 1990er Jahre allgemeinverbindliche Mindestlöhne für verschiedene Berufe im Baugewerbe eingeführt. Gegen Ende der 2000er Jahre erhielten weitere Berufsgruppen im Dienstleistungssektor einen Mindestlohn, der von den Branchentarifpartnern ausgehandelt und später durch das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dazu zählten beispielsweise die Gebäudereinigung (2008), Wäschereidienstleistungen im Objektkunden­geschäft (2009) und die Pflegebranche (2010).

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