Als Regelaltersrente ist die Altersrente mit der Regelaltersgrenze vorgesehen, die ab 2012 vom 65. auf das 67. Lebensjahr bis 2029 angehoben wird. Bei den anderen Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgenommen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme (in bestimmten Fällen frühestens mit 60 Jahren) kommt es unter Umständen zu Rentenabschlägen, die aber durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden können. Es gibt folgende Altersrenten:
Regelaltersrente: Sie erhält, wer das Alter der Regelaltersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllt hat (§35 SGB VI).
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Sie erhält, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat (§38 SGB VI). Rente für besonders langjährig Versicherte ist aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 in einem Übergangszeitraum abschlagsfrei ab 63 Jahren statt mit 65 Jahren möglich; gilt für Versicherte, die vor dem 01.10.1953 geboren sind; stufenweise Anhebung für nach dem 31.12.1952 geborene Versicherte in 2-Monatsschritten je Jahrgang; für alle nach 1963 geborenen Versicherten gilt wieder die Altersgrenze von 65 Jahren. Zu den geforderten 45 Beitragsjahren für die neue abschlagsfreie Altersrente zählen neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung unter anderem auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zivildienst. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (ALG II) bleiben - wie bisher – unberücksichtigt.
Altersrente für langjährig Versicherte: Sie erhält vorzeitig, wer das 63. Lebensjahr vollendet, die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt hat. Versicherte, die nach 1947 geboren sind, können die Rente frühestens mit 62 Jahren in Anspruch nehmen (§§ 36, 236 SGB VI).
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Sie ist vorzeitig an mindestens 60-jährige schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50 %) zu leisten, wenn die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist (§§ 37, 236 a SGB VI): Vor 1951 Geborene können diese Altersrente auch beanspruchen, wenn an Stelle der Schwerbehinderung „nur“ Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) vorliegt. Ab 2012 stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhält – derzeit – vorzeitig frühestens mit 60 Jahren, wer vor 1952 geboren und im Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos ist, außerdem nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Ab 2006 wird die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben (Anlage 19 zum SGB VI). Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhält vorzeitig frühestens mit 60 Jahren (ab 2006 schrittweise Anhebung auf frühestens 63 Jahre), wer vor 1952 geboren ist, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) zurückgelegt hat, sofern er in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Altersrente für Frauen: Sie ist vorzeitig frühestens mit 60 Jahren zu zahlen, wenn die Versicherte vor 1952 geboren ist, nach Vollendung des 40. Lebensjahres über zehn Jahre (also mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt, die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 a SGB VI).
Die Altersrenten können als Vollrenten oder Teilrenten beansprucht werden. Dabei gelten bis zur Vollendung des Alters der Regelaltersgrenze unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI). Beziehern einer Altersrente können Leistungen zur Teilhabe bewilligt werden, sofern ihre Rente weniger als zwei Drittel der Vollrente beträgt (§ 12 SGB VI). Für die onkologische Rehabilitationsnachsorge gilt diese Einschränkung nicht. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird schrittweise bis zum Jahr 2029 auf 67 Jahre angehoben.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund