Das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit (EM-Rente) wurde neu geordnet. Renten mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 werden als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder als Renten wegen voller Erwerbsminderung geleistet.
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält bei Beginn der Rente nach dem 31.12.2000 nach § 43 Abs. 1 SGB VI der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um
- Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Berücksichtigungszeiten,
- Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine der vorher genannten Zeiten liegt, und
- Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht ausreichend Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten auch dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt war und jeder Monat ab dem 01.01.1984 mit einem Pflicht- oder freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Für das Beitrittsgebiet gilt diese Anwartschaftsregelung erst ab 01.01.1992, da bis zu diesem Zeitpunkt der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet als Anwartschaftserhaltungszeit ausreicht (§ 241 SGB VI).
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5 SGB VI).
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte bzw. überhaupt nicht geleistet (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ist mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weggefallen. Aus Vertrauensschutzgründen erhalten jedoch Versicherte nach § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren, berufsunfähig (i. S. d. § 240 Abs. 2 SGB VI) sind und die sonstigen versicherungsrechtlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit wird der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden.
Renten wegen voller Erwerbsminderung: Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält bei Beginn der Rente nach dem 31.12.2000 nach § 43 Abs. 2 SGB VI der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der voll erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor der Erwerbsminderung erfüllt hat. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI).
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels bzw. überhaupt nicht geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurden die Leistungen verbessert: Speziell für „jüngere“ Versicherte durch einen veränderten Modus bei der Rentenberechnung und durch die Zurechnungszeit.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund