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Glossar

Das Glossar definiert und erläutert auf dem demowanda-Portal verwendete Fachbegriffe. Es sind Begriffe, die in den jeweiligen thematischen Kontexten häufig benutzt werden und meist Kernbegriffe darstellen. Was mit ihnen gemeint ist, weicht nicht selten vom Alltagsverständnis ab. Dabei kann sogar ein und derselbe Fachbegriff in verschiedenen Kontexten Unterschiedliches bedeuten. Das Glossar soll Ihnen dabei helfen, sich in der Sprachwelt der Monitoring-Themen zurechtzufinden. Über das Alphabet können Sie gezielt nach Begriffen suchen.

Einpendlerquote

Die Einpendlerquote ist der Anteil der Einpendler an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Zum Thema

Entlassungsgefahr

Der Aspekt der Entlassungsgefahr wird im Rahmen der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen erhoben. Hierfür wird den Beschäftigten folgende Frage gestellt: „Wie hoch schätzen Sie die Gefahr ein, dass Sie in nächster Zeit vom Betrieb entlassen werden?“ bzw. im Falle einer Befristung „Wie hoch schätzen Sie die Gefahr ein, dass Ihr Vertrag nicht verlängert wird?“ Die Antwortkategorien lauten: sehr hoch, hoch, eher gering oder besteht da überhaupt keine Gefahr?

Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung

Erwerbsaustrittsalter (DEAS)

Ergebnisse aus dem Deutschen Alterssurvey (DEAS) beziehen sich auf das geplante und das realisierte Alter der Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit, die als letzte Tätigkeit vor dem Wechsel in den Ruhestand ausgeübt wird oder wurde.

Quelle: Deutsches Zentrum für Altersfragen

Erwerbslose

Erwerbslose – nach Definition der ILO – sind Personen ohne Erwerbstätigkeit im Alter von 15 bis 74 Jahren, die sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d.h. innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet sind oder nicht. Diese Abgrenzung folgt dem Labour-Force-Konzept der ILO. Die Unterschiede zwischen den Erwerbslosen und den Arbeitslosen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind erheblich. Einerseits können nicht bei den Arbeitsagenturen registrierte Arbeitsuchende erwerbslos sein. Andererseits zählen Arbeitslose, die eine Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden ausüben nach ILO-Definition nicht als Erwerbslose, sondern als Erwerbstätige (siehe auch "Arbeitslose").

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Erwerbsminderungsrente

Das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit (EM-Rente) wurde neu geordnet. Renten mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 werden als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder als Renten wegen voller Erwerbsminderung geleistet.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält bei Beginn der Rente nach dem 31.12.2000 nach § 43 Abs. 1 SGB VI der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um

  • Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten,
  • Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine der vorher genannten Zeiten liegt, und
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht ausreichend Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten auch dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt war und jeder Monat ab dem 01.01.1984 mit einem Pflicht- oder freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Für das Beitrittsgebiet gilt diese Anwartschaftsregelung erst ab 01.01.1992, da bis zu diesem Zeitpunkt der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet als Anwartschaftserhaltungszeit ausreicht (§ 241 SGB VI).

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5 SGB VI).

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte bzw. überhaupt nicht geleistet (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ist mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weggefallen. Aus Vertrauensschutzgründen erhalten jedoch Versicherte nach § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren, berufsunfähig (i. S. d. § 240 Abs. 2 SGB VI) sind und die sonstigen versicherungsrechtlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit wird der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden.

Renten wegen voller Erwerbsminderung: Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält bei Beginn der Rente nach dem 31.12.2000 nach § 43 Abs. 2 SGB VI der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der voll erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor der Erwerbsminderung erfüllt hat. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI).

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels bzw. überhaupt nicht geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurden die Leistungen verbessert: Speziell für „jüngere“ Versicherte durch einen veränderten Modus bei der Rentenberechnung und durch die Zurechnungszeit.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Erwerbspersonen

Alle Personen, die zwischen 15 und 74 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben (Inländerkonzept), die eine unmittelbar oder mittelbar auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben oder suchen (Abhängige, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige), unabhängig von der Bedeutung des Ertrags dieser Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt und ohne Rücksicht auf die von ihnen tatsächlich geleistete oder vertragsmäßig zu leistende Arbeitszeit (Erwerbskonzept). Die Erwerbspersonen setzen sich zusammen aus den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Erwerbspersonenpotenzial

Das Erwerbspersonenpotenzial ist ein Maß für das im Inland zur Verfügung stehende Arbeitskräfteangebot. Es setzt sich zusammen aus der festgestellten Zahl der im Inland Erwerbstätigen, der Zahl der registrierten Arbeitslosen und einer geschätzten Zahl versteckter Arbeitsloser (stille Reserve). Damit ist dieses Konzept umfassender als das der Erwerbspersonen, das die stille Reserve nicht berücksichtigt.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Erwerbsquote

Die Erwerbsquote berechnet den Anteil der Erwerbspersonen an der Gesamtbevölkerung. Sie umfasst neben den erwerbstätigen Personen auch Personen, die arbeitssuchend sind und als erwerbslos gelten.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Erwerbstätige

Erwerbstätige sind alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Berichtszeitraum zumindest eine Stunde gegen Entgelt (Lohn, Gehalt) oder als Selbstständige bzw. als mithelfende Familienangehörige gearbeitet haben oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich bei der Tätigkeit um eine regelmäßig oder nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit handelt.

Darüber hinaus gelten auch solche Personen als Erwerbstätige, bei denen zwar eine Bindung zu einem Arbeitgeber besteht, die in der Berichtswoche jedoch nicht gearbeitet haben, weil sie z.B. Urlaub hatten oder sich in Elternzeit befanden. Auch Personen mit einer "geringfügigen Beschäftigung" im Sinne der Sozialversicherungsregelungen sind als erwerbstätig erfasst, ebenso Soldaten und Soldatinnen, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Erwerbstätigenquote

Die Erwerbstätigenquote berechnet den Anteil der Erwerbstätigen an der Gesamtbevölkerung. Personen, die sich im Alter zwischen 15 bis 65 Jahren und einer auf den wirtschaftlichen Erwerb gerichteten Tätigkeit nachgehen, werden als erwerbstätig angesehen.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

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