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Glossar

Das Glossar definiert und erläutert auf dem demowanda-Portal verwendete Fachbegriffe. Es sind Begriffe, die in den jeweiligen thematischen Kontexten häufig benutzt werden und meist Kernbegriffe darstellen. Was mit ihnen gemeint ist, weicht nicht selten vom Alltagsverständnis ab. Dabei kann sogar ein und derselbe Fachbegriff in verschiedenen Kontexten Unterschiedliches bedeuten. Das Glossar soll Ihnen dabei helfen, sich in der Sprachwelt der Monitoring-Themen zurechtzufinden. Über das Alphabet können Sie gezielt nach Begriffen suchen.

Adipositas

Adipositas (Verb: adipös), auch als Fettleibigkeit oder Fettsucht bezeichnet, wird anhand des sogenannten Body-Mass-Index (BMI) bestimmt. Dieser korreliert stark mit dem Körperfettanteil. Ab einem BMI von 30 wird bei Erwachsenen gemäß einer Klassifizierung der WHO von Adipositas gesprochen.

Quelle: Robert Koch-Institut

Alleinstehende

Als alleinstehend gelten im Mikrozensus Personen, die ohne Kind und ohne Partner im Haushalt leben. Da hier als Alleinerziehende nur Personen mit minderjährigen Kindern betrachtet werden, zählen alleinstehende Elternteile mit erwachsenen Kindern in diesem Falle auch zu den Alleinstehenden.

Alleinstehend bedeutet nicht, dass die Personen tatsächlich allein leben. Zum einen wohnen Alleinstehende gemeinsam mit anderen Personen, zu denen jedoch keine Partnerschaft besteht – z.B. erwachsene Kinder, in einem Mehrpersonenhaushalt. Zum anderen sind auch die in Einpersonenhaushalten lebenden Alleinwohnenden nicht unbedingt partnerlos, sondern leben häufig in einer sogenannten bilokalen Paarbeziehung, das heißt, in einer Paarbeziehung mit getrennten Haushalten, die sich allerdings im Mikrozensus nicht abbilden lässt. Der Anteil dieser Lebensform schwankt mit dem Alter und ist in den jüngeren Altersgruppen besonders hoch, dort allerdings häufig auch nur temporär. Nach Berechnungen des BiB mit den Daten des deutschen Generations and Gender Survey liegt ihr Anteil insgesamt in einer ähnlichen Größenordnung wie der der nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Statistisches Bundesamt

Altenquotient

Im Altenquotienten wird die ältere (nicht mehr erwerbsfähige) Bevölkerung auf die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bezogen. Es gibt dazu keine vorgeschriebenen Altersgrenzen, am gebräuchlichsten sind Abgrenzungen bei 15 bzw. 20 Jahren nach unten und 60 bzw. 65 Jahren nach oben, also:

Die Bevölkerungszahl im Alter ab 60 bzw. 65 Jahre wird dividiert durch die Bevölkerungszahl zwischen 15 bzw. 20 und 60 bzw. 65 Jahren.

Die Abgrenzung richtet sich entweder nach dem verfügbaren Datenangebot (z.B. bei langfristigen oder internationalen Vergleichen) oder nach inhaltlichen Kriterien (z.B. bei der Festlegung unterschiedlicher Renteneintrittsgrenzen). Diese Altersgrenze ist natürlich keine tatsächliche Abgrenzung von Nichterwerbsbevölkerung und Erwerbsbevölkerung, da gerade bei historischen oder internationalen Vergleichen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in sehr unterschiedlichem Alter erfolgen kann bzw. die tatsächliche Erwerbstätigkeit auch von anderen Faktoren als dem erwerbsfähigen Alter abhängt. Insofern ist der Altenquotient eine Rechengröße zur Abschätzung potenzieller Abhängigkeit der älteren – im Wesentlichen nicht mehr erwerbstätigen – Bevölkerungsgruppe von der Bevölkerung im potenziell erwerbsfähigen Alter.

Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung

Alternsgerechte Arbeitsbedingungen

Die Schaffung alternsgerechter Arbeitsbedingungen orientiert sich ganzheitlich am Alterungsprozess. Sie sind nach den allgemeinen Prinzipien menschen- und gesundheitsgerechter Arbeit gestaltet und präventiv und langfristig orientiert. Ziel ist es, die Gesundheit, Kompetenz und Motivation über das gesamte Erwerbsleben zu erhalten.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Altersgerechte Arbeitsbedingungen

Bei altersgerechten Arbeitsbedingungen stehen konkrete Unterschiede zwischen Altersgruppen im Fokus. Sie sind so gestaltet, dass sie spezifischen und konkreten Lebenssituationen, Fähigkeiten und Bedürfnissen bestimmter Altersgruppen gerecht werden. Ziel ist es, das Risiko einer arbeitsinduzierten Voralterung zu reduzieren.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Altersgrenzen

Mit Ausnahme der Regelaltersrente werden nach geltendem Recht für alle anderen Altersrenten die Altersgrenzen angehoben (Anlage 19 bis 22 SGB VI).

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren für die Altersrente an langjährige Versicherte schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (Anlage 21 SGB VI).

Die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird für Geburtsjahrgänge ab 1941 von 60 Jahren schrittweise auf das 63. Lebensjahr angehoben (Anlage 22 SGB VI).

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von ursprünglich 60 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (Anlage 19 SGB VI).

Bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (Anlage 20 SGB VI).

Für alle vorzeitigen Altersrenten bestehen spezielle Vertrauensschutzregelungen, die gegebenenfalls eine Anhebung der Altersgrenze ganz oder teilweise ausschließen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der genannten Rentenarten ist grundsätzlich nur mit einem Rentenabschlag möglich. Dieser kann durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI).

Nach Ende der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen wird es nur noch zwei Altersgrenzen geben: das 65. Lebensjahr für die Regelaltersrente und die Altersrente für langjährig Versicherte sowie das 63. Lebensjahr für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die speziellen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind für Geburtsjahrgänge ab 1952 nicht mehr vorgesehen. Die Altersrente für langjährig Versicherte wird vorzeitig weiterhin mit 63 Jahren (später sogar mit 62 Jahren) und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiterhin mit dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden können, allerdings grundsätzlich mit den genannten Rentenabschlägen. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird schrittweise ab 2012 vom 65. auf das 67. Lebensjahr bis 2029 angehoben.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Altersrenten

Als Regelaltersrente ist die Altersrente mit der Regelaltersgrenze vorgesehen, die ab 2012 vom 65. auf das 67. Lebensjahr bis 2029 angehoben wird. Bei den anderen Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgenommen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme (in bestimmten Fällen frühestens mit 60 Jahren) kommt es unter Umständen zu Rentenabschlägen, die aber durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden können. Es gibt folgende Altersrenten:

Regelaltersrente: Sie erhält, wer das Alter der Regelaltersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllt hat (§35 SGB VI).

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Sie erhält, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat (§38 SGB VI). Rente für besonders langjährig Versicherte ist aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 in einem Übergangszeitraum abschlagsfrei ab 63 Jahren statt mit 65 Jahren möglich; gilt für Versicherte, die vor dem 01.10.1953 geboren sind; stufenweise Anhebung für nach dem 31.12.1952 geborene Versicherte in 2-Monatsschritten je Jahrgang; für alle nach 1963 geborenen Versicherten gilt wieder die Altersgrenze von 65 Jahren. Zu den geforderten 45 Beitragsjahren für die neue abschlagsfreie Altersrente zählen neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung unter anderem auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zivildienst. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (ALG II) bleiben - wie bisher – unberücksichtigt.

Altersrente für langjährig Versicherte: Sie erhält vorzeitig, wer das 63. Lebensjahr vollendet, die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt hat. Versicherte, die nach 1947 geboren sind, können die Rente frühestens mit 62 Jahren in Anspruch nehmen (§§ 36, 236 SGB VI).

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Sie ist vorzeitig an mindestens 60-jährige schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50 %) zu leisten, wenn die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist (§§ 37, 236 a SGB VI): Vor 1951 Geborene können diese Altersrente auch beanspruchen, wenn an Stelle der Schwerbehinderung „nur“ Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) vorliegt. Ab 2012 stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhält – derzeit – vorzeitig frühestens mit 60 Jahren, wer vor 1952 geboren und im Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos ist, außerdem nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Ab 2006 wird die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben (Anlage 19 zum SGB VI). Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhält vorzeitig frühestens mit 60 Jahren (ab 2006 schrittweise Anhebung auf frühestens 63 Jahre), wer vor 1952 geboren ist, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) zurückgelegt hat, sofern er in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Altersrente für Frauen: Sie ist vorzeitig frühestens mit 60 Jahren zu zahlen, wenn die Versicherte vor 1952 geboren ist, nach Vollendung des 40. Lebensjahres über zehn Jahre (also mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt, die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 a SGB VI).

Die Altersrenten können als Vollrenten oder Teilrenten beansprucht werden. Dabei gelten bis zur Vollendung des Alters der Regelaltersgrenze unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI). Beziehern einer Altersrente können Leistungen zur Teilhabe bewilligt werden, sofern ihre Rente weniger als zwei Drittel der Vollrente beträgt (§ 12 SGB VI). Für die onkologische Rehabilitationsnachsorge gilt diese Einschränkung nicht. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird schrittweise bis zum Jahr 2029 auf 67 Jahre angehoben.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Altersteilzeit

Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung in den Jahren vor Beginn des Ruhestands, bei der der Arbeitgeber das Gehalt und die Beiträge zur Rentenversicherung aufstockt. Bis vor einigen Jahren erhielt er hierzu unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Förderung von der Agentur für Arbeit. Es gibt zwei Varianten der Altersteilzeit. Eine ist das Gleichverteilungsmodell, bei der die Arbeitszeit während des gesamten Zeitraums auf die Hälfte der ursprünglichen Arbeitszeit reduziert wird. Die häufigere Variante ist das Blockmodell mit einer ungekürzten Wochenarbeitszeit während der ersten Hälfte des Zeitraums, gefolgt von der kompletten Freistellung von der Arbeitsleistung in der zweiten Hälfte des Zeitraums bis zum Rentenbeginn.

Quelle: Deutsches Zentrum für Altersfragen

Anfänger

Als Anfänger/-innen werden i.d.R. die Bildungsteilnehmer bezeichnet, die im Berichtsjahr erstmalig in einem Bildungsgang unterrichtet wurden. Es werden jedoch auch Bildungsteilnehmer als Anfänger gezählt, die direkt in die zweite Jahrgangsstufe eintreten. Da in der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit Teilnehmerdaten und keine Personen erhoben werden, die Programme von kurzer Dauer sind und eine Person grundsätzlich mehrmals an einem Bildungsgang oder an mehreren Bildungsgängen teilnehmen kann, ohne dass dies nachvollziehbar ist (vgl. Bundesagentur für Arbeit 2009), werden alternativ für die Anfängerzahlen die Teilnehmerzahlen verwendet. Da das Ausbildungsjahr im August/September beginnt und bis Dezember auch die unvermittelten Ausbildungsplatzbewerber in ein alternatives Angebot eingemündet sind, wurde - wie im Bildungsbericht - der Erhebungsstichtag für die Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit auf das Jahresende gelegt (siehe Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2012: Indikatoren der integrierten Ausbildungsberichterstattung für Deutschland. Ein Vergleich der Bundesländer. Wiesbaden. S. 70).

Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung

Arbeitnehmerüberlassungs-Statistik

Statistik nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf der Basis der Statistikmeldungen der Verleihbetriebe.

Erfasst wird die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer nach Verleihbetrieben. Besteht ein Verleihbetrieb aus mehreren Niederlassungen, so sind für den Hauptsitz und die einzelnen Niederlassungen getrennte Meldungen zu erstatten.

Nach Art. 1 § 8 Abs. 2 AÜG hat der Verleiher die statistischen Meldungen für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden Jahres zu erstatten. Die Regionaldirektionen übersenden die geprüften Meldungen bis spätestens 1. Oktober bzw. 1. April zur Erfassung. Nach maschineller Aus-wertung und fachlicher Prüfung der Daten erfolgt die Veröffentlichung.

Berichtszeitraum ist die Zeitspanne von 01.01. bis 30.06. bzw. 01.07. bis 31.12. eines Jahres. Berichtsstichtag ist der Monatsletzte.

Bestände und Bestandsentwicklungen an überlassenen Arbeitnehmern einer Region, die ohne weitere Differenzierungen (z.B. nach Berufsbereichen) erfolgen, sind monatlich auswertbar. Zu- und Abgänge sowie Bestände mit tieferer Differenzierung (z.B. Berufsbereiche, Nationalität der Leiharbeitnehmer) sind nur halbjährlich jeweils zum 30.06. und 31.12. auswertbar.

Eine Auswertung im Rahmen der Beschäftigungsstatistik im Wirtschaftszweig "Überlassung von Arbeitskräften" liefert zur Arbeitnehmerüberlassungs-Statistik abweichende Ergebnisse. Diese Abweichungen sind wie folgt begründet:

  1. Unter dem betreffenden Wirtschaftszweig, welchem die Arbeitnehmerüberlassung zuzurechnen ist, werden all jene sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt, die in einem Unternehmen arbeiten, welches die Arbeitnehmerüberlassung zum Hauptzweck hat;
  2. die unter 1. genannten Beschäftigten werden nicht in "verliehene" Beschäftigte und Stammpersonal unterschieden;
  3. die Periodizität der Auswertungen im betreffenden Wirtschaftszweig und die regionale Zuordnung folgen derjenigen der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit und nicht den Bestimmungen des AÜG.

Hinweis: Diese Statistik wurde ab dem Berichtsjahr 2013 durch Auswertungen aus der Beschäftigungsstatistik abgelöst.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsfähigkeit

Arbeitsfähigkeit umfasst die Fähigkeit eines Beschäftigten, eine gegebene Tätigkeit bewältigen zu können. Sie ist somit Voraussetzung für eine Beschäftigungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit wird bestimmt durch einen Abgleich von individuellen Voraussetzungen (körperlich, mental, sozial, gesundheitlich, Qualifikation und Kompetenz, Einstellung) mit Arbeitsanforderungen (physisch, psychisch, Arbeitsumfeld, soziale Merkmale).

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Arbeitskräfteangebot

Arbeitskräfteangebot bezeichnet den Umfang der auf dem Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitskraft.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitskräftenachfrage

Arbeitskräftenachfrage bezeichnet den Umfang der auf dem Arbeitsmarkt von Arbeitgebern nachgefragten Arbeitskraft.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitslose

Der Gesetzgeber definiert Arbeitslose (§ 16 SGB III) als Personen, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind,
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
  • sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

(siehe auch "Erwerbslose")

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitslosenquote

Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die (registrierten) Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige + Arbeitslose) in Beziehung setzt.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitslosenversicherung

Leistungen der Arbeitslosenversicherung können je nach Art der Leistung von unterschiedlichen Personengruppen beansprucht werden. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung sind für alle Personengruppen zugänglich, Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben vor allem alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitslosigkeit

Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich in der Regel bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Personen, die während dieser Zeit Arbeitslosengeld beziehen, sind versicherungspflichtig. Für sie werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Zeiten der Arbeitslosigkeit können auch für Anrechnungs- und Ersatzzeiten Bedeutung haben und außerdem zum Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit führen. Geregelt sind die Vorschriften im SGB III. Davon abzugrenzen ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, auch unter „Hartz IV“-Leistung in der Öffentlichkeit bekannt. Als arbeitslos gelten Personen in der amtlichen Statistik, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur kurzfristig beschäftigt sind, aber arbeitsfähig sind und eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben wollen; als amtlich registrierte Arbeitslose gelten nur die beim Arbeitsamt gemeldeten.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Arbeitsmarkt, dritter

Öffentlich geförderte Beschäftigung für Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit keine Chance haben.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitsmarkt, erster

Regulärer Arbeitsmarkt, der den betriebswirtschaftlich begründeten Bedarf nach Arbeitskräften von Unternehmen mit einer Nachfrage geeigneter freier Arbeitskräfte zusammenführt.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitsmarkt, zweiter

Staatlich geförderter Arbeitsmarkt, der über arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zusätzliche Anreize für Arbeitgeber schafft, Arbeitsplätze anzubieten, um damit einen Marktausgleich von Angebot und Nachfrage herbeizuführen.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitsuchende

Arbeitsuchende sind nach § 15 SGB III Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dazu zählen auch die nicht arbeitslosen Arbeitsuchenden. Im Personenkreis der Berechtigten nach SGB II sind dies insbesondere die voll erwerbstätigen Arbeitnehmer, die wegen geringen Einkommens einen Aufstockungsbetrag nach SGB II erhalten. Diese müssen sich grundsätzlich für die Aufnahme von besser bezahlten Tätigkeiten zur Verfügung stellen.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitsvolumen

Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte, geringfügig Beschäftigte, Soldaten) oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige innerhalb Deutschlands eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist sprachlich die Zeit, in der man der Arbeit nachgeht, also das Gegenteil von Freizeit. In einem engeren Sinne ist Arbeitszeit die Zeit, die unselbstständige Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig sind. Maßstab ist in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit dem Arbeitgeber als Normadressaten.

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

AUDIT-C

Der Alcohol Use Disorder Identification Test Consumption (AUDIT-C) ist ein aus drei Fragen bestehendes Screening-Verfahren zur Einschätzung gesundheitsschädigenden Alkoholkonsums. Dabei werden die Teilnehmenden nach der Trinkhäufigkeit und -menge befragt. Mittels Bildung eines Summenscores von einem Minimum von 0 und einem Maximum von 12 Punkten können schließlich Einteilungen in einen moderaten und riskanten Alkoholkonsum vorgenommen werden. Als riskant gilt der Alkoholkonsum bei Frauen ab 4 Punkten und bei Männern ab 5 Punkten.

Quelle: Robert Koch-Institut

Ausbildungsgeschehen

Das Ausbildungsgeschehen umfasst die Bildungsgänge nach dem Ende der Sekundarstufe I bzw. der allgemeinbildenden Schule. Es werden vier Bildungssektoren unterschieden: „Berufsausbildung“, „Integration in Berufsausbildung/Übergangsbereich“, „Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung“ und „Studium“.

Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung

Ausländische Bevölkerung

Ausländerinnen und Ausländer sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Ausländer können in Deutschland geboren oder zugewandert sein.

Seit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz erwerben Kinder von Ausländern bei der Geburt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies hat dazu geführt, dass im Altersaufbau der Ausländer in Deutschland die jüngsten Altersgruppen nur noch gering besetzt sind.

Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung

Auspendlerquote

Als Auspendlerquote bezeichnet man den Anteil der Auspendler an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Wohnort.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Zum Thema

Außenwanderung

Unter Außenwanderung wird die Wanderung über eine territoriale Grenze hinweg verstanden. Man spricht auch von internationaler Migration. Sie beinhaltet demnach die Zu- und Fortzüge über Staatsgrenzen.

Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung

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